Gesetzlich vorgeschrieben, oft unterschätzt: Die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG schützt Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen. Wir erstellen sie vollständig für Sie – oder begleiten Sie bei der Eigenerstellung.
Warum jetzt handeln
Laut §5 Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Fehlt die Dokumentation, drohen Bußgelder – und im Ernstfall die persönliche Haftung des Arbeitgebers.
Unsere Leistungen
Ablauf
Wir besprechen Ihr Unternehmen, Ihre Tätigkeiten und die konkreten Arbeitsplätze – telefonisch, per WhatsApp oder direkt vor Ort. Kein Standardformular, kein Aufwand für Sie.
Je nach Ihrer Wahl erstellen wir die Gefährdungsbeurteilung vollständig oder begleiten Sie Schritt für Schritt – flexibel angepasst an Ihre Ressourcen und Ihre Betriebsstruktur.
Sie erhalten rechtssichere, praxistaugliche Dokumente – direkt einsetzbar, revisionssicher und jederzeit erweiterbar. Wir bleiben als Ansprechpartner für Rückfragen verfügbar.
Häufige Fragen
Ja. Nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.
Ja. Auch Büroarbeitsplätze unterliegen der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Typische Themen sind Bildschirmarbeitsplätze, Ergonomie, psychische Belastungen und Brandschutz.
Bei Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder das Amt für Arbeitsschutz können Bußgelder verhängt werden. Im Falle eines Arbeitsunfalls kann eine fehlende GB die Haftungsfrage zulasten des Arbeitgebers verschieben.
Wir analysieren Ihren Betrieb – vor Ort oder remote – ermitteln alle relevanten Gefährdungen und erstellen rechtskonforme, praxistaugliche Dokumente. Alternativ begleiten und beraten wir Sie bei der Eigenerstellung.
Bei wesentlichen Änderungen (neue Arbeitsmittel, geänderte Abläufe, nach Unfällen) muss sie aktualisiert werden. Eine regelmäßige Überprüfung alle 2–3 Jahre ist empfehlenswert.
Ab dem ersten Beschäftigten. Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von Unternehmensgröße, Branche oder Unternehmensform.
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EMH – Emergency Medicine Hamburg