Eine häufige Sorge bei Unternehmen: „Reicht eine Online-Schulung wirklich aus, oder brauchen wir zwingend Präsenz?“ Hier die rechtliche Einordnung.

Keine Formvorschrift für die Durchführung

Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV Vorschrift 1 schreiben eine bestimmte Unterweisungsform vor. Entscheidend ist, dass die Unterweisung:

  • inhaltlich vollständig und auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogen ist
  • verständlich vermittelt wird (Sprache, Mediennutzung)
  • das Verständnis überprüft wird (z.B. durch einen Abschlusstest)
  • lückenlos dokumentiert wird (Teilnahme, Datum, Ergebnis)

Eine Online-Unterweisung mit Video, interaktiven Elementen und Abschlusstest erfüllt diese Anforderungen vollständig – und ist damit ebenso rechtssicher wie eine Präsenzveranstaltung.

Wichtig: Nachweispflicht

Im Streitfall – etwa nach einem Arbeitsunfall – muss das Unternehmen nachweisen können, dass und wann unterwiesen wurde. Ein gutes Online-System liefert dafür automatisch Zertifikate und ein Reporting-Tool, das den Abschluss pro Mitarbeitendem dokumentiert. Das ist in der Praxis oft sogar lückenloser als handschriftlich gegengezeichnete Teilnahmelisten aus Präsenzveranstaltungen.

Branchenspezifische Zusatzpflichten beachten

Im Gesundheitswesen gilt zusätzlich die jährliche Hygiene-Folgebelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – diese darf der Arbeitgeber selbst organisieren und auch online durchführen lassen. Wichtig zur Abgrenzung: Die Erstbelehrung bei erstmaliger Tätigkeit darf ausschließlich durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine von dort beauftragte Stelle erfolgen – das kann kein Online-Anbieter ersetzen. Für die jährlich wiederkehrende Folgebelehrung danach ist die Online-Durchführung jedoch ausdrücklich zulässig.

Passende Online-Unterweisungen inkl. aller nötigen Module: